Entwurf Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen „Turnverein 1884 e.V. Niederlahnstein“.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Lahnstein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

(3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und des Landesturnverbandes Mittelrhein und damit auch Mitglied des Deutschen Turnerbundes.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einen dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

(3)

Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

(4)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(5)

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

(6)

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2)

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung während der Übungsstunden des Vereins zu benutzen.

(3)

Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Erhoben werden können:

  1. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
  2. ein Monatsbeitrag,
  3. ein monatlicher Abteilungs- und/oder Übungsgruppenbeitrag.

(2)

Der Verein führt ferner Kurse für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder durch, für die eine Kursgebühr erhoben werden kann.

(3)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4)

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, sowie die Zahlungsmodalitäten werden in einer vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

1.

Grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

2.

Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

3.

Unehrenhafte Handlungen.

Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der geschäftsführend Vorstand und
  4. der erweiterte Vorstand.

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands innerhalb von zwei Wochen einzuberufen oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftliche beantragen.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in dem örtlichen Amtsblatt der Stadt Lahnstein („Rhein-Lahn-Kurier“) im 3. Quartal einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(3)

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

(4)

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der Vorgenannten anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6)

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7)

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden.

(8)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes in den geraden Kalenderjahren
  • Wahl der Abteilungsleiter und bis zu 5 Beisitzern
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Jeweils zwei der Vorgenannten sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1)

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Sportwart,
  • dem Schriftführer und
  • dem Jugendwart.

(2)

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  1. Die Bewilligung von Ausgaben.
  2. Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufnahme, die Ausschließung und die Bestrafung eines Mitgliedes.
  4. Alle Entscheidungen, soweit sie durch die Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3)

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

(4)

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

(5)

Der Sportwart beruft und leitet die Sitzungen der Abteilungsleiter und Übungsleiter des Vereins. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben Sitz und Stimme in diesen Sitzungen.

(6)

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Mit Ausnahme der regelmäßigen Zahlungen bedürfen Auszahlungen über EUR 100,– der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden oder seiner Vertreter. Der Kassenwart hat den geschäftsführenden Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.

§ 13 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführend Vorstand gemäß § 12 (1),
  • den Abteilungsleitern und
  • bis zu 5 Beisitzern.

§ 14 Abteilungen

(1)

Für im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands gegründet. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Abteilungen auflösen.

(2)

Die sportlichen Betätigungen leiten die Abteilungen selbstständig. Die Arbeitsweise soll mit den Gesamtinteressen und Zielen des Vereins im Einklang stehen.

§ 15 Vereinsjugend

(1)

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2)

Die Jugend des Vereins kann sich in einer Jugendversammlung unter Vorsitz des Jugendwartes eine Jugendordnung geben. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelung dieser Satzung.

§ 16 Ordnungen

(1)

Der Turnverein 1884 e.V. Niederlahnstein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Ordnungen.

(2)

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

(3)

Die Ordnungen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen und inkraftgesetzt.

(4)

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Ordnungen den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 17 Strafbestimmungen

Der geschäftsführende Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen, folgende Strafen verhängen:

  1. Verweis
  2. ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
  3. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  4. Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 (4)

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 18 Kassenprüfer

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer, die nicht dem erweitertem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

(2)

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(3)

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem geschäftsführenden Vorstand berichten.

§ 19 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Das Nähere regelt eine vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließende Datenschutzordnung.

§ 20 Auflösung

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)

Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lahnstein, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 15.11.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.